19. März 2024

Grundgesetz Art. 87 a GG

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Wichtige Grundgesetz Artikel

Art. 87 a GG (Aufstellung und Einsatz der Streitkräfte)

  1. Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
  2. Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.
  3. Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dann mit den zuständigen Behörden zusammen.
  4. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer eingesetzt. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Staatsbürgerliche Pflichten (nicht immer im Grundgesetz genannt):

  1. Achtung des rechtmäßigen Staates und Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung.
  2. Einhaltung der Regeln des Völkerrechts und der Gesetze.
  3. Achtung der Persönlichkeit und der Rechte des Mitbürgers.
  4. Duldsamkeit gegenüber politischen Meinungen und religiösen Bekenntnissen.
  5. Urteilswille und Urteilsfähigkeit gegenüber den Vorgängen im politischen Bereich. Ausübung des Wahlrechts und Teilnahme am öffentlichen Leben.
  6. Pflicht zum Wehrdienst oder Ersatzdienst.
  7. Gebrauch des Eigentums auch zum Wohle der Allgemeinheit.
  8. Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung der Kinder.
  9. Übernahme von Ehrenämtern.