22. September 2023

EUV

Die Mehrdimensionalität der europäischen Außen- und Sicherheitspolitik

Vertrag über die Europäische Union (EUV)

  • Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23-41 EUV)
  • Europäische Sicherheitspolitik- und Verteidigungspolitik (Art. 42-46 EUV)
  • Erweiterungspolitik (Art. 49 EUV)
  • Beziehungen zu den Nachbarstaaten (Art. 8 EUV)

Die Petersberger-Aufgaben

Nach der Neufassung des Art. 43 EUV durch den Lissabonner Vertrag umfassen die zivilen und militärischen Missionen der EU die folgenden Felder:

  • gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen,
  • humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze,
  • Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung,
  • Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie
  • Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich friedenschaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten.

Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstürtzung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.

Grundsätze des auswärtigen Handelns der EU (Art. 21 EUV)

  • Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zur stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechten und Grundfreiheit, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts (…)

Die Union legt die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um:

  1. ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und Unversertheit zu wahren;
  2. Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern;
  3. nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie der Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und der Ziele der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, die die Außengrenzen betreffen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit stärken;
  4. die nachhaltige Entwicklungin Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen;
  5. die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse;
  6. zur Entwicklung von internationalen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nahhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beizutragen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen;
  7. den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen; und
  8. eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht.

Grundsätze der GASP (Art. 24 EVU)

  1. Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann. (…)
  2. Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht im Rahmen der Grundsätze und Ziehle ihres auswärtigen Handelns eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der Frage von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
  3. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten das Handeln der Union in diesem Bereich. Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidarität zu stärken und weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiederlaufen oder ihrerWirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte. Der Rat und der Hohe Vertreter tragen für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.