Der deutsche Bundestag und die auswärtige Politik – Rechte und Zuständigkeiten.
Dem deutschen Bundestag werden durch das Grundgesetz wie auch durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wichtige Rechte und Zuständigkeiten übertragen:
- Nach Art. 59 (2) GG bedürfen völkerrechtliche Verträge, die von der Bundesregierung zur Regelung der politischen Beziehungen des Bundes ausgehandelt und unterzeichnet werden, der Zustimmung des Bundestages in Form eines Bundesgesetzes (Ratifikation).
- Im Bereich der zunehmend auch mit Sicherheitsfragen verbundenen Europapolitik müssen gem. Art. 23 GG Änderungen vertraglicher Grundlagen oder vergleichbarer Regeln der EU, durch welche das GG geändert oder ergänzt wird, mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag – sowie auch des Bundesrates – bestätigt werden.
- Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 stellt die Bundeswehr eine „Parlamentsarmee“ dar, für deren Einsatz im Ausland ein im GG nicht vorgesehener konstruktiver Bundestagsbeschluss erforderlich ist (Parlamentsvorbehalt). Ein im Dezember 2004 durch den Bundestag verabschiedetes Parlamentsbeteiligungsgesetz regelt die Beteiligungsverfahren des Bundestages näher und räumt ihm sogar ein Rückrufrecht (Paragraph 8) ein, von dem er jederzeit Gebrauch machen kann.
- Zudem verfügen der Bundestag und seine Abgeordneten über das Recht und die Möglichkeit, sich mit jeder außen- und sicherheitspolitischer Frage zu befassen, sie zu debattieren und sich zu ihr zu äußern. Die wichtigsten parlamentarischen Organe hierzu sind neben dem Plenum die nach Art. 45a GG einzurichtenden Ausschüsse für Auswärtiges und Verteidigung sowie der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 45 GG). Nicht zuletzt hat der Bundestag auch über sein Budgetrecht Einfluss auf außen- und sicherheitspolitische Entscheidungen, wenn es etwa um den Finanzrahmen für die jeweiligen Ministerien, Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr oder um Ausgaben im Rahmen der Entwicklungshilfe geht.
Quelle: Deutsche Sicherheitspolitik