22. September 2023

Bewaffnete Drohnen – Fakten, Zahlen, Einsatzmöglichkeiten und ethische Fragen

Die aktuelle Wahrnehmung zu diesem Thema ist eine Kakofonie von Warnungen vor gefährlichen Entwicklungen für die Sicherheit von Staaten und Bedrohungen für das humanitäre Völkerrecht. Der Beitrag beleuchtet ausschließlich fliegende Drohnen!

Es wird immer angenommen und behauptet, dass Drohnen selbstständig agierende Systeme währen, die ohne menschliche Kontrolle Ziele identifizieren und selektieren und angreifen könnten. Hier stellt sich doch zunächst folgende Frage:

  • Welche Art von Systemen mit welchen Eigenschaften und Leistungen existieren bereits, und welche sind künftig denkbar?
  • Ist der Terminus „autonome Systeme“ überhaupt brauchbar für eine treffende Diskussion des Themas unter technischen, strategischen, taktischen, völkerrechtlichen und ethischen Aspekten?
  • Sind Befürchtungen eines Kontrollverlustes durch existierende oder künftige mögliche Technologien gerechtfertigt?
  • Wie verändert die technologische Revolution das Handwerk des Soldaten, wie verändert sie Streitkräfte und Gesellschaften? Wie sehen Konflikte im 21. Jahrhundert aus?
  • Welche rechtlichen und ethischen Überlegungen folgen aus dem technischen Stand und den Aussichten auf künftige Entwicklungen?

Technologie:

Ist der Begriff autonom nur ein politisch motivierter Kampfbegriff? Es muss Unterschieden werden nach den technischen Eigenschaften der Systeme, genauer dem Grad der Eigenständigkeit und Komlexität ihrer Funktion, ebenso nach der Art der interaktion der Systeme mit dem Mensch. Man muss auch unterscheiden zwischen automatisierten Systemen und autonomen Systemen.

Was bedeutet automatisiert:

Das System beherrscht Durchführung von programmierten Abläufen und konkretisiert vorprogrammierte Absichten im Einzelfall. Der Mensch als Operatot entscheidet immer noch darüber, ob ein System überhaupt aktiviert wird und mit welchem Ziel.

Was bedeutet autonom:

Das System trifft Entscheidung über das ob einer konkreten Aktivität unter Einbeziehung von allgemeinen Zielsetzungen. Umgebungsvariablen, Kontext und Regeln, definiert das zu erstrebende Ergebnis (WAS) und den Weg dorthin (WIE) im Einzelfall und steuert die Durchführung der Mission. Alle Schritte erfolgen ohne Eingriff eines Menschen.

Auch gibt es zu unterscheiden, wie die Interaktionsstufen des Menschen mit dem System aussehen:

Man on the Loop: Der Mensch überwacht das System und kann jederzeit eingreifen. Die Optionen des Eingreifens sind je nach Systemart und Erfordernis dann auch wieder skalierbar von der Option des Fernsteuerns bis hin zum Knopfdruck, um die Arbeit des Systems zu stoppen.

 –Man in the Loop: Wenn der Mensch in den Entscheidungskreislauf des Systems so eingebunden ist, dass an einem bestimmten Punkt – etwa Einordnung der Beobachtungsergebnisse ins Lagebild oder Entscheidung über das weitere Vorgehen – ohne aktiv mitwirkende Handlung des Menschen oder mindestens Freigabe durch den Mensch keine Fortsetzung der Systemarbeit erfolgt, spricht man von „Man in the Loop“.

Ein System kann nur dann als „autonom“ bezeichnet werden:

  • wenn das System „Higher Level Intent and Direction“ verarbeitet und
  • wenn es eigenständig eine selbstgeplante Handlung beginnt und beendet und
  • wenn der Mensch während des gesamten Ablaufs der Aktion des Systems „out of the Loop“ ist und keine Möglichkeit zum Eingreifen hat.

Festzuhalten ist, „autonome Killerdrohnen“ existieren nicht. Es erweist sich, dass die in der Einleitung zitierten Wahrnehmungen und die aktuellen technologischen Realitäten, insbesondere unter dem Aspekt der Einbindung von Soldaten in die Arbeitsgänge von Systemen, weit voneinander entfernt sind. Kein bisher existierendes System kommt auch nur in die Nähe einer eigenständigen Entscheidung über die Anwendung letaler Gewalt.

Unbemannte Systeme werden die Rüstung und die Streitkräfte revolutionieren. Technik verstärkt die Fähigkeiten des kämpfenden Soldaten im Hinblick auf Schutz, Schlagkraft und Tempo, und sie hat das Operationsgebiet des Krieges auf den Luftraum ausgedehnt. Im 21. Jahrhundert werden Soldaten erstmals in der Geschichte zunehmend aus der vordersten Linie zurückgezogen. Drohnen ermöglichen dies in begrenztem Umfang bereits seit zwei Jahrzehnten. „Autonome Killerdrohnen“ wird es auch künftig allein deshalb nicht geben, weil der Mensch weiterhin über Aktion und Zielzuweisungen entscheidet oder mindest Systementscheidungen korrigieren kann.

Bei der Verwendung unbemannter Systeme ergeben sich Besonderheiten in der Konfrontation von Mensch und Maschine. Unbemannte Systeme haben aktuell bereits einige Vorteile:

  • kein Risiko von Tod und Verletzung eigener Soldaten bei Beschädigung oder Zerstörung des unbemannten Systems
  • ermüdungsfreies Aufklären, Zerstören und Töten, solange Energie und Munition reichen
  • mehr Ausdauer und taktische Beweglichkeit unbemannter Systeme, wie sich insbesondere bei künftig denkbaren unbemannten Jagdflugzeugen, deren Beschleunigung, Steigfähigkeit und Wendigkeit keine Rücksicht nehmen muss auf die Obergrenze des Menschen beim Ertragen der G-Kräfte

Völkerrecht und unbemannte Systeme

Kampf aus der Luft gegen Bodenziele: Hier können auch Piloten bemannter Flugzeuge wegen der regelmäßig großen Gefechtsentfehrnungen die notwendigen Unterscheidungen nur bedingt treffen. Das Problem der Erkennbarkeit lässt sich an zwei Situationen schildern:

Erstens: Nach Zerstörung einer Flugabwehrraketenstellung können sich noch einige Soldaten aus den Trümmern herausbewegen. Aber sie sind nach wie vor militärische Ziele, nur aktuell nicht in der Lage, das Flugzeug weiter zu bekämpfen. Als kampfunfähig im Rechtssinne sind sie dadurch allerdings nicht zwingend einzuordnen, denn sie könnten grundsätzlich weiterhin an Kampfhandlungen teilnehmen.

Zweitens: Angriff auf bestimmte Personen, etwa auf militärische Führer in einem von der angreifenden Partei nicht kontrollierten Gebiet. Wenn deren Fahrzeug durch einen Luftangriff zerstört wurde und im Kamerabild deutlich wird, dass sich Personen aus den Trümmern retten konnten, dürfen diese weiter bekämpft werden, denn sie stellen weiterhin mögliche militärische Ziele dar, die ihre relevante Führungsrolle im Überlebensfall weiterhin wahrnehmen und damit an Kapfhandlungen teilnehmen könnten. An den Operator einer Drohne können keine höheren Ansprüche gestellt werden als an den Piloten eines Kampfflugzeuges, der ebenfalls mit beschränkter Sichtbarkeit und begrenzten Handlungsoptionen zu tun hat: Gefangennahme ausgeschlossen.

Aus den vier Hauptregeln des HVR (Humanitäres Völkerrecht) kann man eine Kurzformel für unbemannte Systeme folgern: Unbemannte Systeme müssen völkerrechtskonform agieren und jederzeit unter Kontrolle gebracht werden können. Das schließt den Gebrauch von ferngesteuerten, automatisierten und autonomen Systemen nicht aus, soweit die Ansprüche des HVR erfüllt werden.

Die Wehrbeauftrage Dr. Eva Högl schrieb zu dem Thema im vorletzten Jahresbericht 2020 folgendes:

Unbemannte Luftfahrzeuge, sogenannte Drohnen, dienen den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr seit Jahrzehnten zur Aufklärung. Sie schützen in gefährlichen Einsätzen. Dieser spezielle Schutz ist aber nur dann ein bestmöglicher, wenn neben der Aufklärung auch die Möglichkeit besteht, sich zu verteidigen. Das können bewaffnete Drohnen leisten. Sie sind heute außerhalb der deutschen Streitkräfte bereits integraler Bestandteil der Einsatzrealität. Die Beherrschung ihrer Einsatzgrundsätze gehört zum taktischen Handwerkszeug militärischer Führer in internationalen Einsätzen. Die Einsatzregeln müssen streng sein, der Deutsche Bundestag muss sie klar fassen und kontrollieren. Sie haben sich sowohl an den Normen des Grundgesetzes als auch an den Regeln des Völkerrechts auszurichten. Niemals erlaubt ein Einsatz von bewaffneten Drohnen außergesetzliche Tötungen.

Gesteuert werden dürfen solche Drohnen nur aus dem jeweiligen Einsatzgebiet nicht aus einer Schaltzentrale weit weg vom Geschehen. Darüber hinaus müssen die Pilotinnen und Piloten umfassend ausgebildet und qualifiziert sein technisch, rechtlich und ethisch. Die Vor- und Nachbereitung des Drohneneinsatzes schließt darüber hinaus eine größtmögliche psychologische Betreuung der am Einsatz beteiligten Soldatinnen und Soldaten ein, denn es ist nicht trivial, eine bewaffnete Drohne einzusetzen. Seit fast zehn Jahren wird diese durchaus schwierige Debatte sachgerecht, differenziert, transparent und ausführlich geführt. Bisher gibt es im Bundestag keine Mehrheit für die Bewaffnung von Drohnen. So muss die Bundeswehr auch weiterhin auf diese wichtige Fähigkeit verzichten, die vor allem zum Schutz der Soldatinnen und Soldaten notwendig ist. Dabei hätte der Deutsche Bundestag die Möglichkeit, mit dem Mandat den Einsatz von bewaffneten Drohnen klar auf der Basis des Völkerrechts unter Berücksichtigung der ethischen und menschenrechtlichen Grundlagen zu regeln und die Rahmenbedingungen festzulegen. Deutschland könnte damit Standards für andere setzen.

Quelle: Unbemannte Systeme und Cyber-Operationen / Michael Stehr — Jahresbericht der Wehrbeauftragten 2020

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